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Anwaltsrechnungen: Bedürfen ab sofort nicht mehr der Schriftform

22.07.2024

Anwaltliche Rechnungen bedürfen ab sofort nicht mehr der Schriftform. Eine handschriftliche Unterschrift, ist damit – anders als bisher – nicht mehr erforderlich. Dies meldet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Rechtsanwälte könnten Gebührenrechnungen seit dem 17.07.2024 in Textform an ihre Mandantschaft mitteilen.

Bislang hätten sie ihre Vergütungsberechnungen in schriftlicher Form an ihre Mandantschaft mitteilen müssen. Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz sei die entsprechende Formvorschrift in § 10 Absatz 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geändert worden; danach genüge für die Berechnung nunmehr die Textform. Zudem sei es ausreichend, dass der Rechtsanwalt die Mitteilung der Vergütungsberechnung an den Mandanten veranlasst.

Abstriche bei der zivil-, straf- und standesrechtlichen Verantwortung der Rechtsanwälte für die Richtigkeit der Vergütungsberechnung sind laut BRAK mit der Formerleichterung nicht verbunden: Dies komme laut der Gesetzesbegründung in der Formulierung zum Ausdruck, dass (nur) der Rechtsanwalt die Vergütung fordern kann und er die Mitteilung der Berechnung an den Auftraggeber veranlassen muss, sofern er die Rechnung nicht selbst verschickt.

Das Gesetz sei am 16.07.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 17.07.2024 in Kraft getreten.

Die Formerleichterung entspreche einem Wunsch aus Anwaltschaft und Mandantschaft nach einer möglichst einfachen und barrierefreien elektronischen Übermittlung der anwaltlichen Berechnung. Die BRAK habe sich wiederholt für eine entsprechende Änderung eingesetzt.

Allerdings stehe die Formerleichterung nach dem neu gefassten § 10 RVG in Widerspruch zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Umsätze in Form eines strukturierten Datensatzes nach § 14 Umsatzsteuergesetz, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt wurde. Diese Verpflichtung gelte auch für Rechtsanwälte und trete, mit Übergangsfristen, ab dem 01.01.2025, spätestens aber zum 01.01.2028 ein. Die BRAK habe in beiden Gesetzgebungsverfahren auf diesen Widerspruch hingewiesen und sich für eine Ausnahmeregelung oder zumindest optionale Möglichkeit eingesetzt.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 18.07.2024

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