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Anwaltliches Berufsrecht: Soll neu geordnet werden

23.09.2025

Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe soll an mehreren Punkten neu geordnet und angepasst werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Ziel ist es, verschiedene Regelungen neu zu strukturieren, zu vereinheitlichen und verständlicher zu gestalten. Erfasst sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Berufsgerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor. Schließlich soll der Verbraucherschutz im Inkassorecht gestärkt werden.

Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden.

Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder von Rechtsanwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO und im StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden.

Zudem sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten so genannten missbilligenden Belehrung gelöst werden. In diesem Kontext soll der Begriff der "Belehrung" laut BMJV künftig durch denjenigen des "rechtlichen Hinweises" ersetzt werden.

Die Regelungen zur Abwicklung von Kanzleien sollen in BRAO, PAO, StBerG und in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) modifiziert werden. Dadurch soll eine übermäßige Belastung der Kammern verhindert werden, ohne dass das bewährte Konzept der Abwicklungen grundsätzlich in Frage gestellt wird.

Die Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, Bundesnotarordnung und WPO sollen vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.

Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist laut BMJV auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.

Künftig sollen in das Zentrale Vorsorgeregister beglaubigte Abschriften von Vorsorgeverfügungen aufgenommen werden können. Das soll die Information der Einsichtsberechtigten, etwa Ärzte, verbessern.

Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll durch verschiedene Maßnahmen der Schutz der Verbraucher insbesondere im Bereich des Inkassorechts verbessert werden. So sollen beispielsweise im Fall eines so genannten Konzerninkassos die Schutzvorschriften des RDG künftig anwendbar sein. Bisher gelten diese nach Angaben des BMJV nicht, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe offene Forderungen für andere Gesellschaften desselben Konzerns einzieht.

Zudem sind für Rechtsanwälte, Syndikusanwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 22.09.2025

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