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Anwältin weist Bevollmächtigung nicht nach: Eilantrag für im Gazastreifen tätigen Fotografen bereits unzulässig

28.10.2025

Eine Rechtsanwältin ist mit ihrem Eilantrag gescheitert, mitdem sie die Berichterstattung über einen im Gazastreifen tätigenPressefotografen in einer deutschen Zeitung untersagt wissen wollte.

In dem Bericht war unter anderem behauptet worden, derFotograf inszeniere das Leid der Palästinenser zugunsten der Hamas und ihrerPropaganda. In dem Eilantrag brachte die Anwältin vor, die Anschuldigungenseien unrichtig und entbehrten einer Grundlage.

Doch damit drang die Anwältin nicht durch. Der Eilantrag seibereits unzulässig, entschied das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. Das Problem: DieAnwältin habe ihre Vollmacht für den Gaza-Fotografen nicht nachgewiesen. EineOriginalvollmacht sei nicht zur Gerichtsakte gereicht worden. Das sei nach derZivilprozessordnung aber zwingend.

Das LG führte aus, nicht verkannt zu haben, dass imGazastreifen Krieg herrscht und der Fotograf Rechtsschutz aus einemKriegsgebiet heraus sucht. Daher hat es eigenen Angaben zufolge erwogen, obwegen dieser besonderen Umstände entgegen den Regeln des Zivilprozesses auf dieVorlage der Originalvollmacht verzichtet werden könne. Die im Grundgesetzverankerten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährleistung könntenmöglicherweise eine Einschränkung dieser formellen Vorgaben erfordern.Letztlich ließ das Gericht diese Frage aber offen.

Zum einen reiche der Vortrag der Anwältin zur konkretenSituation nicht aus, in der sich der Fotograf befinde. Sie lege nicht dar, dasseine Übermittlung der Vollmacht über bloße Schwierigkeiten hinaus unmöglichoder nur unter derart unzumutbaren Bedingungen denkbar wäre, die einen Bruchmit der Zivilprozessordnung rechtfertigen. Ohne genauere Angaben könne das Gerichtkeine eigenen Feststellungen zur konkreten Situation des Fotografen in derKriegsregion treffen.

Zum anderen hatte das LG erhebliche Zweifel daran, dass dieRechtsanwältin durch den Gaza-Fotografen tatsächlich bevollmächtigt ist. Siehabe keine elektronische oder sonstige Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt,die Authentizität verbürge. Zwar sei mit dem Eilantrag die Kopie einerVollmacht eingereicht worden. Diese laute aber auf eine andere Person undbeziehe sich auf ein anderes Verfahren.

Die Kosten des Verfahrens muss nun die Rechtsanwältintragen.

Das Urteil des LG kann mit der Berufung zumOberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2025, 2-03 O316/25, nicht rechtskräftig

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