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Anträge im Entlastungsverfahren: Elektronisches Antragsverfahren

17.07.2023

Für Anträge im Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge, die ab dem 01.01.2023 gestellt werden, gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (vgl. § 50c Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 47a Satz 2 Einkommensteuergesetz). Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell hin.

Die Übermittlung der Anträge erfolge dann über das BZSt-Online-Portal (BOP).

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 13.07.2023

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