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Anteilen an Kapitalgesellschaft: Werterhöhung als Schenkung
Mit Urteil vom 23.09.2025 (II R 19/24) hat der Bundesfinanzhof(BFH) eine – aus Sicht des Steuerberaterverbands Niedersachsen Sachsen-Anhalt –für die Praxis äußerst relevante Entscheidung zur Schenkungsteuer beiKapitalgesellschaften getroffen. Im Mittelpunkt stehe § 7 Absatz 8 desErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), der die Werterhöhung vonAnteilen an einer Kapitalgesellschaft als steuerbaren Schenkungstatbestanderfasse. Der BFH stelle dabei klar, dass dieser Tatbestand unabhängig von einemsubjektiven Schenkungswillen erfüllt sein kann.
Dem Verfahren lag laut Steuerberaterverband einegesellschaftsrechtliche Gestaltung zugrunde, bei der ein Gesellschafter seineAnteile an der Gesellschaft an diese selbst übertrug. Das Finanzamt habe diesenVorgang als steuerpflichtige Schenkung gemäß § 7 Absatz 8 ErbStG gegenüber denübrigen Gesellschaftern gewertet. Das Finanzgericht (FG) Münster habedemgegenüber angenommen, dass es an einer freigebigen Zuwendung fehle, da keinentsprechender Schenkungswille vorgelegen habe.
Dieser Auffassung habe der BFH eine klare Absage erteilt.Nach seiner Entscheidung handele es sich bei § 7 Absatz 8 ErbStG um eineneigenständigen schenkungsteuerlichen Erwerbstatbestand, der gerade nicht an dieVoraussetzungen der freigebigen Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStGanknüpft. Insbesondere enthalte § 7 Absatz 8 ErbStG kein subjektivesTatbestandsmerkmal. Weder ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit noch einSchenkungswille des Leistenden seien erforderlich. Maßgeblich sei laut BFHallein, dass durch eine Leistung an die Gesellschaft der Wert der Anteileanderer Gesellschafter objektiv erhöht wird.
Der BFH betone zudem, dass der Leistungsbegriff weit zuverstehen sei. Auch die Abtretung eigener Anteile an die Gesellschaft stelle eineLeistung im Sinne der Vorschrift dar. Unerheblich sei, ob die Gesellschaftselbst hierdurch wirtschaftlich bereichert wird oder ob der Leistende eineGegenleistung erhält. Entscheidend sei allein die objektive Werterhöhung derAnteile der Mitgesellschafter, die als schenkungsteuerlicher Erwerb zuqualifizieren sei.
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt misstdem Urteil für die steuerliche Praxis erhebliche Bedeutung bei. Es verschärfe dieobjektive Betrachtungsweise bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und erhöhedas Risiko schenkungsteuerlicher Belastungen bei Umstrukturierungen imGesellschafterkreis. Anteilsübertragungen, Einziehungen, Abtretungen an dieGesellschaft oder vergleichbare Maßnahmen könnten eine steuerpflichtigeWerterhöhung bei den verbleibenden Gesellschaftern auslösen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom08.01.2026 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.09.2025, II R 19/24