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Anspruch auf richtige Berechnung der Ausgangsrente: Kann nicht verwirkt sein
Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung – und damit die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung – kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entgegengehalten werden. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
Der Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten war seit 1979 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1979) geregelt. Die BV 1979 wurde zum 01.01.1988 durch eine weitere Betriebsvereinbarung (BV 1988) geändert. Dabei wurde jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Inkrafttreten der BV 1988 mit 0,2 Prozent des Arbeitseinkommens bewertet, statt wie zuvor nach der BV 1979 mit 0,4 Prozent. Der Kläger schied mit Ablauf des 31.12.2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 01.01.2004 eine Betriebsrente von der Beklagten.
Er verlangt die Zahlung einer höheren Ausgangsbetriebsrente. Die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die BV 1988 sei mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig. Die Beklagte verweist demgegenüber unter anderem auf ihre damalige wirtschaftliche Lage und hält dem Begehren des Klägers nach einer Neuberechnung seiner Ausgangsrente den Einwand der Verwirkung entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung insoweit zurückgewiesen.
Die vom BAG eingeschränkt auf eine um 119,12 Euro brutto höhere Ausgangsrente zugelassene Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das LAG. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sei der Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1979 durch die BV 1988 nicht aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz der Verwirkung ausgeschlossen, betont das BAG. Der Kläger verfolge ein Recht, dass durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dieses sei von Gesetzes wegen nach § 77 Absatz 4 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz dem Einwand der Verwirkung entzogen.
Ob die Klage begründet ist, konnte das BAG eigenen Angaben zufolge auf der Grundlage der Feststellungen des LAG nicht entscheiden. Dieses habe zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen für die Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung keine Feststellungen getroffen. Das müsse es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachholen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2020, 3 AZR 246/20