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Anlage EÜR: Vordrucke bekannt gegeben

02.09.2022

Mit einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2022 bekannt gegeben.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, werde nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter "www.elster.de" zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung sei ein Zertifikat notwendig. Dieses werde nach Registrierung unter "www.elster.de" ausgestellt. Das BMF weist darauf hin, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen seien notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, seien bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF könnten die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden. Auf Antrag könne das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung seien in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Das BMF-Schreiben nebst Anlagen ist auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abrufbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.09.2022, IV C 6 - S 2142/21/10002 :010

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