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Anlage EÜR 2024: Neues Eintragungsfeld unter anderem zum häuslichen Arbeiten
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.09.2024 (BStBl I 2024, 1148) eine neue Anlage EÜR 2024 bekannt gemacht. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Neu sei zunächst ein Eintragungsfeld für den Vermerk der Wirtschafts-Identifikationsnummer. Eine solche Eintragung dürfte gegenwärtig nur optional und nicht verpflichtend sein, meint der Steuerberaterverband.
Das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 habe gravierende Änderungen zur steuerlichen Abziehbarkeit bei häuslicher Arbeit enthalten – sowohl innerhalb als auch außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers.
In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c Einkommensteuergesetz werde seit 2023 die steuerliche Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitens geregelt. Die Finanzverwaltung habe zur Anwendung dieser Regelung mit umfangreichem BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I 2023, 1551) Stellung bezogen.
Die Anlage EÜR 2023 habe dieser Rechtsänderung bereits mit Zeile 63 Rechnung getragen, so der Steuerberaterverband. Dort seien die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer beziehungsweise die abziehbare Tagespauschale in einer Summe einzutragen.
Aus der betragsmäßigen Eintragung in der Anlage EÜR 2023 ergebe sich jedoch nicht, nach welcher Vorschrift der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug ermittelt wurde, merkt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt an. Vor diesem Hintergrund habe die Finanzverwaltung die Anlage EÜR 2024 neu gefasst und zwei Eintragungszeilen für den Betriebsausgabenabzug beim häuslichen Arbeiten vorgesehen. Beim Buchungsverhalten 2024 sollte diese Unterscheidung im Hinblick auf die Datenübertragung in die Anlage EÜR 2024 bereits beachtet werden, empfiehlt der Verband.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 21.10.2024