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Anhörungsrüge durch Rechtsanwalt per Telefax: In 2022 unzulässig

16.09.2022

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt wird. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung, wie der BFH entschieden hat.

Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte grundsätzlich verpflichtet, Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache als Rügeführer vertrat, am 21.02.2022 per Telefax eine Anhörungsrüge erhoben (§§ 133a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 133a Absatz 2 FGO).

Ein Telefax sei aber kein elektronisches Dokument im Sinne der §§ 52a, 52d FGO, unterstreicht der BFH. Unter diesen Begriff falle eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form als Prozesserklärung maßgeblich ist. Das Telefax falle nicht hierunter, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des übermittelten Dokuments wiedergibt, aber selbst keine Rechtswirksamkeit erzeugt.

Auch die weiteren formalen Anforderungen, dass das elektronische Dokument für seine Rechtswirksamkeit mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert (§ 52a Absatz 3 FGO) und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach den Vorgaben des § 52d Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 FGO eingereicht werden muss, würden durch die Übermittlung des unterschriebenen Telefaxes nicht erfüllt.

Die Rügeerhebung per Telefax sei im Streitfall auch nicht gemäß § 52d Satz 3 FGO als so genannte Ersatzeinreichung zulässig gewesen. Hierfür hätte der Rügeführer nach der Rügeerhebung unverzüglich glaubhaft machen müssen, ihm sei eine Übermittlung der Rüge als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen. Er habe aber nicht geltend gemacht, dass vorübergehend ein technisches Übermittlungshindernis bestanden habe.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.08.2022, VIII S 3/22

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