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Anforderungen des BFH an Nichtzulassungsbeschwerde: Nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig

08.08.2024

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert, das die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden betrifft. Nach Ansicht der BRAK verletzen diese Anforderungen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2013 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid Klage erhoben: Der beiden Bescheiden zugrunde liegende Rechnungszinsfuß nach § 6 Absatz 3 S. 3 Einkommensteuergesetz sei mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde setzte die Beschwerdeführerin sich unter anderem mit einer Entscheidung des BVerfG auseinander, die eine Verzinsungsregelung für das Jahr 2013 betraf, und stellte die Unterschiede zu der in ihrem Fall anwendbaren Regelung heraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Er führte dazu aus, dass die Schlüssigkeit einer die Verletzung des Gleichheitssatzes betreffenden Rüge auch Darlegungen dazu erfordere, dass eine normverwerfende Entscheidung des BVerfG zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde; die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin habe diesen Anforderungen an die Schlüssigkeit der Rüge nicht entsprochen.

Dagegen richtet die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der sie geltend macht, diese (mit der ständigen Rechtsprechung des BFH übereinstimmende) Anforderung sei nicht mit der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 GG vereinbar.

Auf Anfrage des BVerfG hat die BRAK sich mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen der Handhabung von Darlegungserfordernissen bei der Rechtsmittelzulassung befasst. Sie teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, die erwähnte Rechtsprechung des BFH verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 GG. Denn die Beurteilung der Frage, ob eine mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbare Vorschrift weiter anzuwenden ist, stehe allein dem BVerfG – nicht dem BFH – zu. Daher dürfe die Zulassung der Revision nicht von Darlegungen zu dieser Frage abhängig gemacht werden. Nach Ansicht der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde daher insoweit begründet.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 07.08.2024

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