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An "wilden" Streiks beteiligte Gorillas-Rider: Durften fristlos entlassen werden

03.05.2023

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass die durch den Lieferdienst Gorillas erklärten fristlosen Kündigungen gegenüber als Fahrradkurieren (so genannte Rider) beschäftigten Arbeitnehmern wirksam waren. Beide Rider hatten sich im Oktober 2021 an einem "wilden" Streik beteiligt und in diesem Zusammenhang fristlose Kündigungen erhalten. In einem weiteren Verfahren hat das LAG die fristlose Kündigung nicht bestätigt, weil die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem "wilden" Streik nicht feststand.

Beim Lieferdienst Gorillas hatten sich Anfang Oktober 2021 eine Vielzahl von als Rider beschäftigten Arbeitnehmern zu Protesten vor einzelnen Filialen des Lieferdienstes versammelt, den Zugang zu den Filialen blockiert und Lieferfahrräder auf den Kopf gestellt. Der Lieferdienst hatte daraufhin fristlose Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen, die nach seiner Einschätzung an der als "wilder" Streik bezeichneten Aktion beteiligt waren. Drei dieser fristlosen Kündigungen waren Gegenstand der verhandelten Verfahren.

Das LAG hat die Beteiligung an den "wilden" Streiks als erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen bewertet und ist davon ausgegangen, dass die nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktion nicht als zulässige Ausübung des Streikrechts gemäß Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz zu beurteilen sei, dies auch nicht unter Berücksichtigung von Teil II Artikel 6 Nr. 4 der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC). In den beiden Verfahren, in denen die Beteiligung der Rider an der Protestaktion feststand, hat das LAG die außerordentlichen Kündigungen daher bestätigt.

In einem weiteren Verfahren habe die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Protestaktion vom Gericht nicht festgestellt werden können. In diesem Verfahren habe die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, so das LAG. Die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung des erst kurz bestehenden Arbeitsverhältnisses hat das LAG jedoch bestätigt.

Es hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in allen drei Verfahren nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25.04.2023, 16 Sa 868/22, 16 Sa 869/22 und 16 Sa 871/22

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