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An Kind ausgezahltes Kindergeld: Rückforderungsverlangen betrifft in der Regel Kindergeldberechtigten

17.08.2021

Zahlt die Familienkasse auf Anweisung des Kindergeldberechtigten das Kindergeld an das Kind aus, und stellt sich später heraus, dass kein Anspruch auf das Kindergeld bestand, ist dennoch nur der Kindergeldberechtigte Rückforderungsschuldner. Etwas anderes gilt nur, wenn ein so genannter Abzweigungsbescheid vorliegt. Das bloße Bestehen einer Abzweigungslage genügt nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die beklagte Familienkasse hatte von der Klägerin rund 11.000 Euro Kindergeld zurückgefordert, dass zuvor auf Geheiß der Klägerin an deren Tochter ausgezahlt worden war. Hintergrund war, dass die Tochter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten hatte, auf die das Jobcenter das Kindergeld nicht angerechnet hatte. Das Jobcenter machte daraufhin einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse geltend, die sich wiederum an die Klägerin wandte.

Der BFH hat entschieden, dass dies rechtens sei. Die Klägerin sei Leistungsempfängerin des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes gewesen. Das gelte, obwohl das Kindergeld an ihre Tochter ausgezahlt worden sei. Dass die Voraussetzungen einer Abzweigung im Sinne des § 74 Absatz Einkommensteuergesetz (EStG) vorlagen, ändere hieran nichts. Ohne eine entsprechende Feststellung der Familienkasse durch einen Verwaltungsakt (Abzweigungsbescheid) werde der Zahlungsempfänger nicht zum Leistungsempfänger.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2021, III R 1/20

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