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An Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig vermietetes Home-Office: Kein Vorsteuerabzug für umfassende Badrenovierung

31.07.2020

Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Im Fall einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Beides hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Kläger sind zu jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. Dieses besteht aus einer von ihnen selbstgenutzten Wohnung und einer weiteren Wohnung, die die Kläger umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers vermietet haben. Der Kläger geht seiner Arbeitstätigkeit von diesem Home-Office aus nach. Im Streitjahr renovierten die Kläger das Home-Office und bezogen hierfür Leistungen im Wert von insgesamt 31.073 Euro, von denen rund 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. In ihrer Umsatzsteuererklärung erklärten die Kläger Vorsteuerbeträge von insgesamt knapp 2.993 Euro, von denen knapp 2.356 Euro auf die Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer entfielen. Im Zuge einer Ortsbesichtigung stellte das Finanzamt fest, dass das Badezimmer des Home-Office und das Badezimmer in der privat genutzten Wohnung über eine ähnlich gehobene Ausstattung verfügten. Es ordnete daher das Badezimmer des Home-Office dem privaten Bereich zu und behandelte die auf die Renovierung entfallenden Vorsteuerbeträge als nicht abziehbar.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage zum Teil statt. Die von den Klägern im Zuge der Badrenovierung getragene Umsatzsteuer sei (nur) insoweit als Vorsteuer abzuziehen, als die entsprechenden Kosten einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Einkommensteuerrechtlich seien jedoch nicht die Aufwendungen für ein vollständig ausgestattetes Badezimmer, sondern lediglich die Kosten der Sanitäreinrichtung in Form einer Toilette nebst Waschbecken abzusetzen.

Die Kläger zogen vor den BFH, der jedoch der Ansicht des FG folgte. Den Klägern stehe kein weitergehender Vorsteuerabzug als vom FG bejaht zu. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office bestehe der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit könne sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Demnach bestehe der direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen der Kläger bei dem hier noch streitigen Teil der Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer des Home-Office nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2020, V R 1/18

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