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Amtliche Mitteilung zu Volksentscheid "Deutsche Wohnen und Co enteignen": Angriffe der Initiative erfolglos

18.08.2021

Die Kostenschätzung, die der Berliner Senat in der amtlichen Mitteilung zum Volksentscheid "Deutsche Wohnen und Co enteignen" vorgenommen hat, verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Berlin entschieden und damit der entgegenstehenden Meinung der Initiative "Deutsche Wohnen und Co enteignen" eine Absage erteilt.

Im März 2019 veröffentlichte die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Kostenschätzung, nach der die voraussichtlichen Kosten der geplanten Vergesellschaftung von Wohnungen 28,8 bis 36 Milliarden Euro zuzüglich 180 Millionen Euro Erwerbsnebenkosten betragen. Im Juli 2021 beschloss der Senat Argumente für die Veröffentlichung in der amtlichen Mitteilung zum Volksentscheid, die an die Berliner Haushalte verschickt wird. In diesen Argumenten wird unter anderem ausgeführt, der Senat gehe in seiner Kostenschätzung vom September 2020 von Entschädigungskosten von 29 bis 39 Milliarden Euro aus und nehme an, dass Berlin bei einer Kreditfinanzierung aus dem Landeshaushalt etwa sechs bis neun Milliarden Euro bezuschussen müsse. Hinzu kämen voraussichtlich die Grunderwerbsteuer und andere einmalige Kosten.

Die Initiative "Deutsche Wohnen und Co enteignen" macht mit ihrem Einspruch und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, dass die Argumente des Senats nicht plausibel und irreführend seien und gegen das Sachlichkeitsgebot verstießen.

Der VerfGH hat den Einspruch als unzulässig verworfen. Dieser könne nach § 14 Nr. 7 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes (AbstG) nur gegen die in § 41 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 AbstG aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen erhoben werden. Dazu zählen laut VerfGH weder die Unterlassung noch die Verpflichtung zur Richtigstellung von Äußerungen.

Der VerfGH hat auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser sei zwar zulässig, da ein Rechtsverstoß gerügt wird, der einem späteren Einspruch nach § 14 Nr. 7 VerfGHG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 AbstG zum Erfolg verhelfen und noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann. Der Antrag sei jedoch unbegründet. In Fortführung seiner Rechtsprechung erklärt der VerfGH, dass die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme des Senats im Vorfeld der Abstimmung erst dann überschritten ist, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschlüsse vom 16.08.2021, VerfGH 96/21 und VerfGH 96 A/21

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