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Altes Wohnhaus: Umbaukosten als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen?
In einem Streit darüber, ob die Kosten des Umbaus des Obergeschosses eines alten Wohnhauses Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen darstellen, hat das Finanzgericht (FG) München entschieden, dass eine zu Herstellungskosten führende wesentliche Verbesserung bei einem Wohngebäude immer dann gegeben ist, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes durch die Baumaßnahmen in bestimmter Weise gehoben wird.
Dies setze voraus, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster, von Grund auf erneuert werden (so genannter Standardsprung).
Finanzgericht München, Urteil vom 02.06.2022, 11 K 133/22, rechtskräftig