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Altersvorsorge: Mit Beiträgen Steuern sparen

29.08.2022

Wie man mit Beiträgen zur Altersvorsorge Steuern sparen kann, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern in einer aktuellen Mitteilung.

Die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen würden aktuell auf Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Rürup-Verträge begrenzt. Der Abzug werde auf der Anlage Vorsorgeaufwand beantragt. Außerdem gebe es Altersvorsorgebeiträge, wie zum Beispiel Einzahlungen in Riester-Verträge, die woanders eingetragen würden. Diese seien nämlich in der Anlage AV im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen. Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge, wie zum Beispiel Direktversicherung oder Pensionskasse, würden beim Sonderausgabenabzug üblicherweise nicht mehr berücksichtigt, da sie bereits steuerlich begünstigt sind.

Altersvorsorgeaufwendungen seien inzwischen zum Großteil als Sonderausgaben absetzbar. Ganze 92 Prozent seien für das Jahr 2021 berücksichtigungsfähig. Der Prozentsatz steige derzeit jährlich um zwei Prozentpunkte an. Nach den Plänen der Bundesregierung solle ab 2023 ein vorgezogener Vollabzug kommen. Es würden nicht nur die verpflichtenden, sondern auch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse berücksichtigt, so die Lohnsteuerhilfe. Hierbei könne es sich um zusätzlich eingezahlte Beiträge zur Erhöhung der Rentenansprüche, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bei einer Frührente oder eine freiwillige Weiterversicherung handeln, damit Anwartschaften und Ansprüche nicht verloren gehen. Auch Versicherungslücken könnten so geschlossen werden.

Das Absetzen gelte auch für Beiträge zur Alterskasse von Landwirten sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vorausgesetzt, deren Leistungen seien mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Genauso würden auch die Beiträge zu einer Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht. Bedingung sei ein zertifizierter Vertrag, der eine lebenslängliche Leibrente, die nicht vor dem 63. Lebensjahr beginnt, garantiert.

Der Sonderausgabenabzug sei in seiner Höhe begrenzt. Egal, wie hoch das Einkommen aus der Berufstätigkeit sei: Als Absicherung für das Alter würden bei Singles maximal 25.787 Euro für das Jahr 2021 als Basiswert steuerlich anerkannt. Nimmt man von diesem Wert die 92 Prozent, so könne das zu versteuernde Einkommen maximal um 23.724 Euro reduziert werden und entsprechend dem persönlichen Einkommensteuersatz die Einkommensteuerlast senken. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppele sich der Steuervorteil auf 47.448 Euro. Dabei sei es unerheblich, wer von beiden die Altersvorsorgeaufwendungen getragen hat.

Seit 2020 werden die Altersvorsorgeaufwendungen laut Lohnsteuerhilfe nur mehr folgendermaßen berechnet: Für die Ermittlung des Steuerabzugs seien alle begünstigten Altersvorsorgebeiträge aufzusummieren. Der Arbeitgeberanteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung sei jedoch von den absetzbaren Sonderausgaben wieder abzuziehen, da dieser schon steuerbefreit sei. Auch Minijobber dürften den Arbeitnehmeranteil ansetzen, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und nicht von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht haben.

"Wurde der maximal absetzbare Betrag noch nicht erreicht, ist es eine Überlegung wert, ob eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse oder in einen Rürup-Vertrag in Frage kommt", rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Dies sei in vielen Fällen nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch unter Vorsorgegesichtspunkten interessant.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 23.08.2022

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