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Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen: Zum Umfang der Gewerbesteuerbefreiung

01.12.2021

Der Bundesfinanzhof hat zum Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d Gewerbesteuergesetz (GewStG) entschieden, dass diese nur die Gewinne erfasst, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, unterfalle der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer.

Die Annahme einer nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfassten Tätigkeit setze nicht voraus, dass die Tätigkeit die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 14 Satz 1 Abgabenordnung erfüllt, den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlässt oder besondere organisatorische Vorkehrungen erfordert, führt der BFH weiter aus. Es genüge, dass der Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden können.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.10.2021, III R 20/19

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