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Alleinstehende Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkunft: Leistungshöhe verfassungswidrig zu niedrig?

21.04.2021

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die alleinstehende Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften erhalten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen 39 Jahre alte, aus Sri Lanka stammenden, alleinstehenden Kläger, der in einer Gemeinschaftsunterkunft in Tönisvorst lebt. Er erhielt zur Deckung seines Lebensunterhalts von der Stadt Tönisvorst Geld- und Sachleistungen nach § 2 AsylbLG in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (382 Euro monatlich), die außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nur für Menschen in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gilt.

Seine Leistungen sind gegenüber den Beträgen der Regelbedarfsstufe 1 (424 Euro monatlich), die für Alleinstehende außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften gilt, um zehn Prozent gekürzt. Das ist seit 2019 so im AsylbLG vorgesehen und entspricht dem Satz für verheiratete oder mit einem Partner zusammenlebende Menschen. Hintergrund ist die Annahme, dass Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften zusammen einkaufen und kochen können und damit Geld sparen.

Das SG Düsseldorf sieht hierin eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie des Allgemeinen Gleichheitssatzes. Es hat deswegen das BVerfG um eine verfassungsrechtliche Prüfung gebeten,

Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2021, S 17 AY 21/20

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