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Alleinerziehende: Niedersachsens Finanzämter berücksichtigen Erhöhung des Entlastungsbetrages für 2020 und 2021 ab Juli 2020

16.07.2020

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde für die Jahre 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz – EStG) von 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöht, um dem höheren Betreuungsaufwand in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen Rechnung zu tragen. Der auch bisher bereits gewährte Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere haushaltszugehörige Kind bleibt unverändert.

Der Erhöhungsbetrag wird durch die Finanzämter gemäß § 39a Absatz 1 S. 1 Nr. 4a EStG rückwirkend auf den 01.07.2020 für alle Personen, die derzeit die Steuerklasse II innehaben, (gegebenenfalls monatsanteilig) ergänzt, sodass die Anhebung zeitnah in das Lohnsteuerabzugsverfahren einbezogen wird.

Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich, wie das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen mitteilt.

Aufgrund der personellen Bearbeitung der Fälle könne es zu einer Berücksichtigung erst ab einem späteren Lohnzahlungszeitraum kommen. Der insgesamt zustehende Erhöhungsbetrag werde in diesen Fällen auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt.

Soweit Betroffene keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren wünschen, könnten sie jederzeit formlos bei Ihrem Finanzamt widersprechen.

Für Alleinerziehende, die derzeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Steuerklasse II nicht beantragt haben, werde der Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 14.07.2020

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