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Algen am weißen Strand: Reisepreisminderung um 20 Prozent

08.07.2020

Ein Reiseveranstalter haftet für einen verschmutzten (öffentlichen) Strand, wenn er diesen in seinen Prospekten besonders hervorgehoben hatte. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden und einem Ehepaar eine Reisepreisminderung von 20 Prozent zugesprochen, weil der vor dem gebuchten 5-Sterne-Hotel liegende Strand mit Algen übersäht war.
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine zwölftägige Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Im Reisekatalog war ein breiter, weißer Strand abgebildet. Das 5-Sterne-Hotel sollte "direkt am Strand" liegen. Es wurden hoteleigene Sportaktivitäten angepriesen, etwa Kajak fahren, Schnorcheln, Beachvolleyball und Windsurfen. Liegen, Sonnenschirme und Badetücher sollten kostenfrei nutzbar sein. Während der gesamten Reisezeit war der Strandbereich vor dem Hotel jedoch großflächig mit Algen verschmutzt. Deswegen konnte weder das Sportangebot genutzt werden, noch war es möglich, im Meer zu baden.
Das LG sprach der Klägerin eine Reisepreisminderung von 20 Prozent zu. Die Verschmutzung des Strandes mit Algen stelle einen Reisemangel dar. Zwar erstrecke sich die Einstandspflicht eines Veranstalters grundsätzlich nicht auf das Umfeld des Reiseziels, etwa einen öffentlichen Strand. Da der Reiseveranstalter hier die Beschaffenheit des Strandes aber besonders hervorgehoben hatte, müsse er auch dafür einstehen. Auf Lichtbildern sei ein breiter, weißer Sandstrand angepriesen worden. Auch wegen der angegebenen Lage "direkt am Strand" sei die Erwartung berechtigt gewesen, es handele sich um einen besonders schönen Strand.
Aufgrund der Algen sei der Abschnitt vor dem Hotel nicht für Wassersport, Baden oder Spaziergänge an der Wasserkante nutzbar gewesen. Es sei den Reisenden nicht zumutbar gewesen, sich gleichsam einen Weg durch die Algen zum Wasser zu bahnen. Auch sei davon auszugehen, dass von den Algen ein unangenehmer Geruch ausgegangen sei. Die Richter berücksichtigten aber, dass sich im hinteren Bereich des Strandes keine Algen befunden hatten und ein Sonnen dort möglich gewesen wäre. Da ansonsten alle Annehmlichkeiten des 5-Sterne-Hotels uneingeschränkt nutzbar gewesen seien, sei eine Reisepreisminderung von 20 Prozent ausreichend.
Eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sprach das LG den Urlaubern nicht zu. Diese setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Eine hohe Minderungsquote von etwa 50 Prozent indiziere nach gefestigter Rechtsprechung des LG eine solche Beeinträchtigung. Die zugesprochene Minderungsquote von 20 Prozent habe deutlich darunter gelegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs habe das LG auch nicht konkret feststellen können. Denn die Klägerin habe den hinteren Strandabschnitt und alle Leistungen und Vorzüge des Hotels einschränkungslos nutzen können.
Das Urteil ist rechtskräftig.

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