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Aldi Süd: Darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten
Die Aldi Süd Gruppe darf Kaffeeprodukte, die inKaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, unter denHerstellungskosten anbieten. Für unproblematisch hält das Oberlandesgericht(OLG) Düsseldorf das zumindest in den Aktionswochen des Discounters.
Aldi Süd hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einigeRöstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter denHerstellungskosten angeboten. Die Tchibo GmbH verlangte von zwei Aldi-Süd-Tochtergesellschaften,dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmachtkartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbstherstelle und daher ein "Einstandspreis" fehle, sei das Anbieten derKaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig.
Aldi Süd hatte eine überlegene Marktmacht bestritten undkeinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß gesehen. Der Gesetzgeber habe keingenerelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs vorgesehen. Tchibo sei mit seinem Milliardenumsatzauch kein "kleines oder mittleres" Unternehmen, das dem Schutz des §20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterfalle.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. DasOLG hat diese Entscheidung bestätigt: § 20 Absatz 3 GWB verbiete die unbilligeBehinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegenerMarktmacht. Offenbleiben könne insoweit, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eineüberlegene Marktmacht verfüge und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmenim Sinne der Vorschrift des § 20 Absatz 3 GWB anzusehen sei. Denn jedenfallsliege im Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unterHerstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieserVorschrift.
§ 20 Absatz 3 S. 2 Nr. 1 GWB verbiete den Warenverkauf unterdem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mitüberlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Warevereinbart worden ist. Aldi Süd errichte jedoch keinen Einstandspreis für einunverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vordem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Aufdiesen Fall sei die Regelung des § 20 Absatz 3 S. 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar.Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Absatz 3 S. 1 GWB) stehe imkonkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskostenentgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§20 Absatz 3 S. 2 Nr. 1 GWB) sei nicht zu folgern, dass der Verkauf vonLebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Absatz3 S. 1 GWB generell verboten sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat dieRevision zugelassen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2026, VI-6U 1/25 [Kart], nicht rechtskräftig