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Aktivrente: Was zu beachten ist
Seit 01.01.2026 hat das Weiterarbeiten im Ruhestand einenneuen Namen: Aktivrente. Dabei handelt es sich um einen neu eingeführtenSteuerbonus auf den Arbeitslohn von Rentnern. Senioren sollen damit aktiviertwerden, freiwillig während der Rente weiterzuarbeiten.
Laut Lohnsteuerhilfe Bayern greift die Aktivrente, wenn imRentenalter weiterhin einer sozialversicherungs- undrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit als Angestellter nachgegangen wird. Erfasstwürden neben Neurentnern auch bestehende Rentner. Ausgeschlossen seienSelbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte,Minijobber und aktive Beamte, da für diese keine Arbeitgeberbeiträge in diegesetzliche Rentenkasse abgeführt würden.
Wer als Rentner bisher mit einem Dienst-, Werk- oderHonorarvertrag für seinen bisherigen Arbeitgeber weiterarbeite, sollte sichüberlegen, ob es nun nicht günstiger sei, in einen Arbeitsvertrag zu wechseln,rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe. Denn das Honorar müsse meistensvoll versteuert werden.
Im Fall einer Anstellung blieben seit dem 01.01.2026 2.000Euro des Arbeitslohns pro Monat steuerfrei, aufsummiert maximal 24.000 Euro proJahr. Der Freibetrag wird laut Lohnsteuerhilfe tatsächlich monatlichangerechnet; bei einem Monatseinkommen von 1.200 Euro verfielen also dieungenutzten 800 Euro Steuerfreibetrag. Übersteige das Monatseinkommen inanderen Monaten die 2.000 Euro, würden erstmal Steuern abgeführt. "Jedochkönnen mit der Jahressteuererklärung nachträglich die vollen 24.000 Euro alsFreistellungsbetrag eingefordert werden", so Gerauer. Ausgeschlossen vonder Steuerfreiheit sind laut Lohnsteuerhilfe Leistungen des Arbeitgebers ausvorhergehenden Zeiträumen wie Abfindungen und Nachzahlungen sowie aus derbetrieblichen Altersversorgung und Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen.
Die Aktivrente könne erst genutzt werden, wenn dieRegelaltersgrenze erreicht wurde. Diese liege bei den Jahrgängen nach 1964 bei67 Jahren. Der Steuervorteil greife erst im Folgemonat der Regelalterstrenze.
Einen Antrag brauche es für die Aktivrente nicht. DieSteuerfreiheit laufe direkt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers, weiß dieLohnsteuerhilfe.
Das Monatseinkommen dürfe auch über dem Freibetrag liegen,allerdings werde der Rest ganz normal versteuert. Der neue Steuerfreibetrag geltezusätzlich zum jährlichen Grundfreibetrag (aktuelle Höhe: 12.348 Euro),der für alle Einkünfte berücksichtigt werde. Beträgt das monatliche Entgelt ausder Aktivrente maximal 2.000 Euro, so stehe der Grundfreibetrag voll für dieAltersrente und andere Einkünfte zur Verfügung.
Die Aktivrente sei zwar bis 2.000 Euro steuerfrei, dasbedeute aber nicht "ohne Abzüge", klärt die Lohnsteuerhilfe weiter auf.Denn manche Sozialabgaben, wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- undPflegeversicherung, fielen weiterhin an. Arbeitnehmende sparten sich jedoch dieBeiträge zur Arbeitslosenversicherung, da ab dem Zeitpunkt derRegelaltersgrenze grundsätzlich kein Arbeitslosengeld mehr ausgezahlt werde,unabhängig vom Bezug einer Altersrente. Beiträge zur Rentenversicherung würdenebenfalls nicht mehr erhoben. Allerdings gebe es Modelle, bei denenArbeitnehmende auch weiter in die Rentenkasse einzahlen könnten.
Wie jeder andere Arbeitnehmende können Aktivrentner zudemvon ermäßigten Sozialversicherungsabgaben profitieren, wenn sie sich bezogenauf die Höhe des monatlichen Entgelts in der Übergangszone zwischen 604 und2.000 Euro befinden.
Zu beachten sei, dass die Aktivrente Auswirkungen auf denKrankenversicherungsschutz habe, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Beigleichzeitigem Bezug der vollen Altersrente gehe der Anspruch auf Krankengeldverloren. Im Fall einer eintretenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer längerenund schweren Krankheit gebe es nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung desArbeitgebers von der Krankenkasse keine Lohnersatzzahlungen mehr. Dieser Aspektkönnte gerade im Alter bedeutend sein. Um den Anspruch auf Krankengeld weiterhinzu erhalten, gebe es aber einen Trick, nämlich während der Aktivrente eineTeilrente zu beantragen. Dabei reiche es aus, wenn die Teilrente geringfügig –exakt ein Promille – unter der Vollrente liegt. Bei einem Rentenanspruch inHöhe von 1.000 Euro wäre das ein Euro weniger. Möglich sei das mit einemformlosen Antrag an die Rentenversicherung. Der Krankengeldanspruch bestehedann bis zum Ende der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.
Die Aktivrente selbst löse keine Pflicht zur Abgabe einerSteuererklärung aus. Der den Freibetrag übersteigende Lohn werde sofortmonatlich besteuert. "Eine Steuererklärung ist aber grundsätzlichsinnvoll, denn die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfallsRentenversicherung können mit der Steuererklärung abgesetzt werden",verdeutlicht die Lohnsteuerhilfe Bayern. Zur Pflicht werde die Abgabe derSteuererklärung, wenn Rentenzahlungen oder weitere Einkünfte versteuert werdenmüssen.
Ob Menschen in der Rente Steuern zahlen müssen, hängeeinerseits vom Rentenfreibetrag und andererseits davon ab, ob derGrundfreibetrag mit den anrechenbaren Einkünften überschritten wird. Mit Abgabeder Steuererklärung würden alle steuerpflichtigen Einkünfte zusammengerechnetund der individuelle Steuersatz festgelegt. Bei Überschreitung der Freibeträgemüsse im Folgejahr mit einer Nachzahlung an das Finanzamt gerechnet werden.Sicherheitshalber sollte in diesen Fällen circa ein Viertel der Rente für die Steuerzurückgelegt werden, damit es später zu keinem Zahlungsengpass kommt, rät dieLohnsteuerhilfe.
Weiter heißt es, dass sich der steuerfreie Sockelbetrag derAktivrente in Höhe von 2.000 Euro nicht auf die Steuerprogression auswirke.Einnahmen bis zu dieser Grenze trieben den individuellen Steuersatz für andereEinkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünftesomit nicht in die Höhe. Die ausbleibende indirekte Besteuerung bis zurEntgeltgrenze sei ein riesiger Vorteil des Aktivrentenkonstrukts. Starkdarüberliegende, hohe Einkommen aus der Aktivrente führten jedoch mitunter zueiner erheblichen Besteuerung der Altersrente. Denn über dem Sockelbetrag greifedie Steuerprogression sehr wohl, so die Lohnsteuerhilfe.
Müssen auf die Einkünfte im Rentenalter ohnehin Steuerngezahlt werden, werde die Steuererklärung mit der Aktivrente im Detail etwaskomplizierter. Bleiben die Einnahmen aus der Aktivrente gänzlich steuerfrei, sokönnten die mit dem Job zusammenhängenden Kosten steuerlich nichtberücksichtigt werden. Eine Ausnahme bildet den Steuerexperten zufolge derArbeitnehmerpauschbetrag, der in der vollen Höhe von 1.230 Euro gewährt werde.Darüber hinaus gehenden Ausgaben für Fahrtkosten oder Arbeitsmittel beispielsweisewürden nicht anerkannt – es sei denn, der Verdienst aus der Aktivrente liegeüber dem Steuerfreibetrag. "Dann können die über der Pauschaleliegenden Werbungskosten anteilig berücksichtigt werden",erläutert Steuerexperte Gerauer. Das Verhältnis der lohnsteuerfreien zu denlohnsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Aktivrente sei für`s Absetzenmaßgebend. Bei 4.000 Euro Bruttolohn dürften beispielsweise 50 Prozent derweiteren Werbungskosten abgezogen werden. Derselbe Prozentsatz gelte fürdie Sonderausgaben, die in Zusammenhang mit dem Arbeitslohn stehen. DieseZweiteilung stelle einen kleinen Mehraufwand bei der Steuererklärung dar.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 24.02.2024