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Akteneinsicht: Keine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde
Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht seit dem 25.05.2018 für alle Steuerpflichtigen ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde.
Ein Akteneinsichtsrecht sei zwar nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt, führt das Finanzgericht (FG) des Saarlandes aus. Nach Artikel 15 Absatz 1 Halbsatz 2, Absatz 2 DSGVO bestehe aber ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeitete personenbezogene Daten. Dies gelte auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor dem 25.05.2018 (vgl. Artikel 99 Absatz 2 DSGVO).
Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht, widerspreche dies sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht. Denn nach § 32d Absatz 1 der Abgabenordnung bestehe ein behördliches Ermessen nur, soweit es an Regelungen in der DSGVO fehlt. Dies sei aber gerade nicht der Fall.
Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 03.04.2019, 2 K 1002/16