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Airline: Muss Steuern und Gebühren separat ausweisen
Fluggesellschaften müssen den Preis für das Flugticket zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen. Das hat das Kammergericht (KG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen EasyJet entschieden. Wie der vzbv mitteilt, bestätigte das KG damit eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.
EasyJet habe bei der Flugbuchung auf seiner Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben. Wie sich der Endpreis im Einzelnen zusammensetzte, sei nicht erkennbar gewesen. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung. Diese schreibe vor, dass neben dem Endpreis der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte genannt werden müssen.
Das KG habe mit seinem Urteil klargestellt, dass es nicht reiche, diese Posten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungsvorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Nur dadurch könne die von der EU-Verordnung geforderte Preistransparenz erreicht werden.
Ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nicht in der Lage, den Preis effektiv mit den Preisen anderer Fluggesellschaften zu vergleichen. Außerdem könnten sie die Berechtigung einer von der Fluggesellschaft geltend gemachten Preiserhöhung infolge erhöhter Steuern und Gebühren nicht überprüfen, monierten die Richter laut vzbv.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 27.10.2020 zu Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.09.2020, 23 U 34/16