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Agoraphobie: Kann Auto unpfändbar machen
Wenn jemand unter Agoraphobie leidet, kann es – nach summarischerPrüfung – ernstlich möglich sein, dass das aus gesundheitlichen Gründen zur Unpfändbarkeitseines Kfz führt. Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung derPfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt.
Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihmdiagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Kennzeichnend fürAgoraphobie ist die Furcht davor, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten,in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder allein mit Bahn,Bus oder Flugzeug zu reisen.
Wegen Steuerschulden pfändete das Finanzamt unter anderem dasKfz des Antragstellers. Sodann leitete es das Vollstreckungsverfahren ein undkündigte die Verwertung des Autos an. Dazu nahm die Vollziehungsbeamtin dem Antragstellerdas Auto weg.
Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos.Nach Auffassung des Finanzamts sei ein permanenter Zugriff des Antragstellersauf sein Kfz nicht notwendig. Er habe sich in der Vergangenheit nachweislichvon anderen Personen fahren lassen und sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruchzu nehmen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein. DasEinspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Zur Begründung seines bei Gericht gestelltenAussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Verwertung des gepfändetenKfz drohe. Die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz fürregelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe amgesellschaftlichen Leben.
Das FG Münster hat die Vollziehung der Pfändung des Kfz aufgehobenund die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller angeordnet. Nach der gebotenensummarischen Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der imEinspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfzaus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblickauf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich.
Der Wortlaut des § 811 Absatz 1 Nr. 1c Zivilprozessordnungerfasse als unpfändbare Sachen allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zumAusgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigtwürden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldneraufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankungherrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in dasöffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
Der Antragsteller könne öffentliche Verkehrsmittel kaumnutzen, da er sich in diesem Fall – im Vergleich zur Nutzung des Kfz – derGefahr des Erlebens von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. DasKfz sei für ihn nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondernermögliche ihm "unbelastete" Mobilität zur Teilhabe amgesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 19.12.2025, 4 V 2500/25AO