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AfD-Ortsverband: Darf Kulturhalle für "Politischen Aschermittwoch" benutzen

14.02.2024

Das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt hat der Stadt Rödermark im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem AfD-Ortsverband Rödermark für die Durchführung der Veranstaltung "Politischer Aschermittwoch" am 14.02.2024 Zugang zur städtischen Kulturhalle zu gewähren.

Mit Magistratsbeschluss vom 05.02.2024 hatte die Stadt Rödermark beschlossen, die mit dem AfD-Ortsverband Rödermark geschlossene Nutzungsvereinbarung für die Veranstaltung am Aschermittwoch zu kündigen. Der Ortsverband habe über den tatsächlichen Veranstalter getäuscht. Dies sei nicht wie angemeldet der AfD-Ortsverband Rödermark, sondern der AfD-Kreisverband Offenbach-Land. Das ergebe sich unter anderem aus der Verwendung des Logos des Kreisverbands auf einer auf der Plattform Facebook veröffentlichten Werbegrafik. Hierdurch sei der örtliche Charakter der Veranstaltung nicht mehr gewahrt. Hiergegen hat sich der AfD-Ortsverband mit seinem Eilantrag gewendet, dem das VG stattgegeben hat.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Ortsverband habe einen kommunalrechtlichen Anspruch auf Benutzung der Kulturhalle Rödermark glaubhaft gemacht. Die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung sei auch vom Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung umfasst.

Die Stadt Rödermark könne sich nicht auf die ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags berufen. Die dem AfD-Ortsverband vorgeworfene Täuschung über den tatsächlichen Veranstalter sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar. Insbesondere könne sich die Stadt nicht auf veröffentlichte Werbegrafiken berufen, die den AfD-Kreisverband Offenbach-Land als Veranstalter auswiesen. Denn der Fehler sei der Stadt bereits vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung bekannt gewesen. Nach einem entsprechenden Hinweis von Mitarbeitern der Stadt weise die Werbegrafik inzwischen auch den Ortsverband als Veranstalter aus.

Konkrete Anhaltspunkte, die die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sicher erwarten ließen und einen Ausschluss des AfD-Ortsverbands von der Nutzung der Halle rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Soweit in einer Vorlage für den Magistratsbeschluss noch Bezug auf einen als Redner eingeladenen Bundestagsabgeordneten genommen worden war, dem extremistische Positionen vorgeworfen würden, sei dieser Umstand letztlich schon nicht mehr zur Begründung der Kündigung angeführt worden.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 11.02.2024, 3 L 310/24.DA

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