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AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung: Hat keinen Förderanspruch für das Jahr 2021

16.03.2026

Die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln fürgesellschaftspolitische Bildungsarbeit bezogen auf das Haushaltsjahr 2021. Dieshat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Bis zum Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes imJahr 2023 förderte der Bund politische Stiftungen auf der Grundlage desdamaligen Haushaltsgesetzes des Bundes und des zugehörigen Haushaltsplans inder Weise, dass er nur den im Bundeshaushaltsplan ausdrücklich genanntenparteinahen Stiftungen Finanzmittel im Wege von Globalzuschüssen zurgesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit bewilligte. Hierzu habedie klagende Desiderius-Erasmus-Stiftung im Jahr 2021 nicht gezählt.

Einen Förderanspruch könne die Stiftung laut OVG für dasHaushaltsjahr 2021 auch nicht aus der damaligen Verwaltungspraxis und demGleichheitsgrundsatz herleiten. Denn die damalige Förder- und Verwaltungspraxissei rechtswidrig gewesen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom22.02.2023 für das Haushaltsjahr 2019 im Verhältnis zur AfD ausdrücklichfestgestellt und das Fehlen eines gesonderten Parlamentsgesetzes zur Regelungder staatlichen Förderung politischer Stiftungen bemängelt. Dieselben Erwägungensind laut OVG auf das hier maßgebliche Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Diedanach rechtswidrige Förderpraxis könne keine Grundlage für eine Förderungdamals nicht berücksichtigter Stiftungen bieten.

In diesem Zusammenhang hält es das OVG für unerheblich, dassbis zur erstmaligen gesetzlichen Regelung durch dasStiftungsfinanzierungsgesetz andere politische Stiftungen auf der Grundlage derdamaligen – rechtswidrigen – Verwaltungspraxis Zuschüsse aus dem einschlägigenHaushaltstitel erhalten hatten. Allein die rechtswidrige Bewilligung vonFördermitteln zugunsten anderer parteinaher Stiftungen gebe der Stiftung keinRecht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kanndie Stiftung Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom10.03.2026, 5 A 1882/22

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