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AfD: Muss Ex-Mitglied keine Rechtsanwaltskosten erstatten
Der frühere AfD-Politiker Heinrich Fiechtner bekommt von der AfD-Fraktion im Landtag Baden-Württemberg keine Rechtsanwaltskosten erstattet. Dies hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Baden-Württemberg entschieden. Die Kosten waren dem mittlerweile fraktionslosen Landtagsabgeordneten im Vorfeld eines Organstreitverfahrens (1 GR 35/17) entstanden. Darin hatte sich Fiechtner erfolgreich gegen ein "Redeverbot für die Fraktion im Plenum" sowie die Abberufung aus zwei Ausschüssen durch die AfD-Fraktion gewehrt.
Bereits mit Urteil vom Oktober 2017 hatte der VerfGH festgestellt, dass die angegriffenen Maßnahmen das freie Mandat des Antragstellers verletzten, da die fraglichen Beschlüsse der Antragsgegnerin gegen zwingende Verfahrensanforderungen, insbesondere die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, verstießen. Fiechtner meint, dass die Antragsgegnerin sei aufgrund dieser Rechtsverletzung verpflichtet, ihm die durch seine vorgerichtliche Interessenwahrnehmung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Dem ist der VerfGH entgegengetreten. Der Antrag enthalte kein zulässiges Begehren. Das Organstreitverfahren sei nicht das Verfahren zur Klärung aller Streitigkeiten, die taugliche Beteiligte untereinander haben. Eine Leistung könne in diesem Verfahren nicht begehrt werden.
Ferner habe der Antragsteller seine erforderliche Antragsbefugnis nicht schlüssig dargelegt. Die Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren setze voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Der Antrag müsse die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, gegen welche die beanstandete Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners verstößt. Diesen Vorgaben genüge der Antrag nicht. Dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht im Ansatz zu entnehmen, dass ihm von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zustehe und warum er durch die Weigerung der Antragsgegnerin, ihm diese Kosten zu erstatten, in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei.
Im Übrigen sei ein solcher Anspruch des Antragstellers auch nicht ersichtlich. Im Vordergrund der Rechtsbeziehungen zwischen Verfassungsorganen und -organteilen, die im Organstreitverfahren beteiligtenfähig sind, steht die durch Organisations- und Kompetenzvorschriften ausgestaltete gemeinsame Teilhabe an der Staatsleitung. Geschützt würden also etwa Zuständigkeiten und Verfahrensrechte, nicht aber "das Vermögen" des betroffenen Verfassungsorgans oder -organteils. Finanzielle Aufwendungen, die durch ihre Geltendmachung gegenüber anderen Verfassungsorganen entstehen, seien daher grundsätzlich selbst zu tragen.
Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2020, 1 GR 53/18