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AfD: Einstufung als Verdachtsfall rechtens
Die AfD ist mit ihrem Eilantrag gegen eine Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, mithin ihre Einstufung als so genannter Verdachtsfall, vor dem Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg gescheitert. Laut Gericht liegen die Voraussetzungen für die Einstufung der AfD als Verdachtsfall bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse vor.
Für eine mit der Einstufung als Verdachtsfall einhergehenden zielgerichteten Beobachtung durch den Verfassungsschutz bedürfe es lediglich des Vorliegens von Anhaltspunkten in tatsächlicher Hinsicht, mithin noch nicht der Gewissheit, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Insofern genüge bereits der Verdacht der Gefährdung von Grundwerten der Verfassung.
Das VG sah jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die AfD Bestrebungen verfolge, die sich gegen die durch die Verfassung geschützte Menschenwürde und das Demokratieprinzip in ihrem Wesensgehalt richteten.
Für eine von der AfD verfolgte Aushöhlung der vom Grundgesetz geschützten Menschenwürde spricht nach Auffassung des Gerichts die systematische Ausgrenzung von allen Personen, die nicht über "ethnische Eigenschaft, Deutscher zu sein" verfügten, mithin eine tendenzielle Überbetonung der Abstammung, was mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Diffamierung dieses Personenkreises hat das VG insbesondere in der Wortwahl, dem Inhalt und Umfang von Äußerungen auf Landes- und kommunaler Ebene gesehen.
Hinreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen den Wesenskern der bestehenden demokratischen Verhältnisse hat das VG einer Vielzahl von Äußerungen in Bezug auf staatliche Institutionen entnommen. Diese Äußerungen gingen in massiver Weise über die bloße Kritik an bestehenden Zuständen hinaus und verunglimpften diese in bewusst überzogener Weise. Ziel sei es, diesen Institutionen und damit den demokratischen Verhältnissen ihre Daseinsberechtigung abzusprechen.
Das VG Magdeburg betont abschließend, dass sich Maßnahmen des Verfassungsschutzes auch gegen eine Partei richten könnten, die einen nicht unbeachtlichen Teil der Parteienlandschaft der Bundesrepublik Deutschland repräsentiert. Das insoweit bestehende Spannungsverhältnis zwischen der vom Grundgesetz geschützten Parteienfreiheit und dem der wehrhaften Demokratie sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die Bestrebungen der AfD zu ihren Lasten aufzulösen.
Eine Beobachtung zur Klärung der Frage, ob die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, sei deshalb rechtlich zulässig und geboten. Allerdings müsse der Verfassungsschutz bei der Wahl der jeweiligen Einzelmaßnahme – insbesondere bei Mandatsträgern – den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022, 9 B 273/21 MD, nicht rechtskräftig