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AfD-Bundespartei: Keine erneute Eilentscheidung zu Einstufung als Verdachtsfall

29.09.2023

Damit die AfD darf einstweilen weiterhin durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als "Verdachtsfall" nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz eingestuft werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat den erneuten Eilantrag der Bundespartei auf Untersagung der Einstufung abgelehnt, weil das Verwaltungsgericht (VG) Köln im März 2022 bereits rechtskräftig über einen identischen Eilantrag entschieden hat.

Das VG hatte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD gesehen. Die dagegen eingelegte Berufung ist noch beim OVG anhängig. Einen zugleich mit der Klage gestellten Eilantrag hatte das VG abgelehnt.

Nachdem der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz bei der Vorstellung des aktuellen Verfassungsschutzberichts im Juni 2023 sowie im Zusammenhang mit der Europawahlversammlung der Antragstellerin im Juli und August 2023 verschiedene Äußerungen zu dieser getätigt hatte, beantragte die AfD beim OVG als Gericht der Hauptsache – wegen des hier anhängigen Berufungsverfahrens – die Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe sowohl als Verdachtsfall als auch als "gesichert extremistische Bestrebung". Betreffend die von ihr befürchteten "Hochstufung" zur "gesichert extremistischen Bestrebung" hat sich das OVG für unzuständig erklärt und das Eilverfahren an das erstinstanzlich zuständige VG Köln verwiesen.

Den verbleibenden Eilantrag auf Unterlassung der Einstufung und Bekanntgabe als Verdachtsfall hat das OVG abgelehnt. Der rechtskräftige Beschluss des VG Köln stehe einer erneuten gerichtlichen Nachprüfung der im Vergleich zum damaligen Verfahren identischen Eilanträge entgegen. Bei den aktuellen Eilanträgen gehe es nicht um die Rechtswidrigkeit der konkreten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts an sich, sondern allein um die Argumentation der Antragstellerin, ihre Einstufung als Verdachtsfall sei rechtswidrig und müsse bis zur Rechtskraft einer Hauptsachenentscheidung vorläufig untersagt werden. Eine solche vorübergehende Regelung habe das VG jedoch mit Bindungswirkung auch für die neuen Eilanträge bereits im Frühjahr 2022 abgelehnt. Die von der AfD nunmehr vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit den Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts stellten keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gegenüber der früheren Eilentscheidung dar. Bis zu der mündlichen Verhandlung über die anhängigen Berufungsverfahren dürfe die AfD damit durch das Bundesamt für Verfassungsschutz weiter als Verdachtsfall eingestuft und dies entsprechend bekannt gegeben werden.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2023, 5 B 757/23, unanfechtbar

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