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Äußerungen eines Bezirksamtsleiters zur AfD: Verletzten verfassungsrechtliches Neutralitätsgebot

20.02.2024

Der Bezirksamtsleiter des Bezirkes Hamburg-Nord hat mit seinen Aussagen zu der AfD in einer Aktuellen Stunde der Bezirksversammlung das verfassungsrechtlich begründete Neutralitätsgebot verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg festgestellt.

Die Klägerin ist eine Gliederung der AfD für den Bezirk Hamburg-Nord. Der Bezirksamtsleiter des Bezirkes meldete sich nach einem Wortbeitrag eines der Klägerin zugehörigen Mitglieds der Bezirksversammlung am Ende einer Debatte zu dem Thema "Angriffskrieg gegen die Ukraine – was kann Hamburg-Nord tun?" am 24.03.2022 zu Wort. Er äußerte sich unter anderem dahingehend, es könne nicht sein, dass die Debatte mit einem solchen Beitrag einer "demokratiefeindlichen Organisation" beendet werde. Er warf der AfD vor, "Bruder im Geiste von Herrn Putin" und "Feinde der Demokratie, des Pluralismus und der Meinungsfreiheit" zu sein.

Die von der Klägerin gegen diese Äußerungen erhobene Klage hatte Erfolg. Laut VG hat der Bezirksamtsleiter die beanstandeten Aussagen in seiner amtlichen Funktion und nicht als Privatperson getätigt. Er habe in Ausübung seiner Amtsbefugnisse als Bezirksamtsleitung in der Bezirksversammlung das Wort ergriffen. In amtlicher Funktion habe er nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gegenüber allen nicht verbotenen politischen Parteien Neutralität zu wahren. Das Neutralitätsgebot folge aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Dagegen habe der Bezirksamtsleiter verstoßen, indem er sich als Bezirksamtsleitung negativ abwertend zulasten der Klägerin geäußert habe.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 14.02.2024, 17 K 3466/22, nicht rechtskräftig

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