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Änderung des Stromsteuergesetzes: Stromsteuersenkung erweitert Begünstigtenkreis

01.03.2024

Mit Wirkung zum 01.01.2024 hat der Gesetzgeber Änderungen bei der Stromsteuer geregelt und den Begünstigtenkreis erweitert. Infolge der Neuerung dürfte das Thema für deutlich mehr Mandanten von kleinen und mittleren Kanzleien relevant sein als bislang, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV)

Anfang November 2023 habe die Bundesregierung ihr Strompreispaket publik gemacht. Anschließend habe das Haushaltsdebakel die Pläne etwas durcheinandergewirbelt, so der DStV. Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 StromStG) profitierten dennoch: Seit dem 01.01.2024 greife für sie die gemäß Strompreispaket geplante Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 Euro/MWh. Die Steuerentlastung sei vorerst für 2024 und 2025 gesetzlich geregelt (§ 9b Absatz 2a StromStG). Sie solle für weitere drei Jahre gelten, sofern eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt bis 2028 dargestellt werden kann.

Die Steuersenkung werde durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrags in § 9b StromStG von 5,13 Euro/MWh auf 20 €/MWh umgesetzt. Waren folglich bislang versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke erst ab knapp 50 MWh entlastungsfähig, liege der Wert nunmehr bei 12,5 MWh.

Weiterhin gilt laut DStV: Die Steuerentlastung werde nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 Euro übersteigt. Infolge der Erhöhung des Entlastungsbetrags werde die 250-Euro-Marke jedoch deutlich schneller erreicht sein. Folglich könnten nunmehr nicht nur größere stromintensive Betriebe die Steuerentlastung in Anspruch nehmen, sondern mitunter auch Klein- und Kleinstunternehmen in den Begünstigtenkreis hineinfallen und entsprechend profitieren.

Um von der Stromsteuersenkung zu profitieren, müssten begünstigte Unternehmen einen Antrag auf Erstattung stellen. Dieser sei nach § 17b Absatz 1 StromStV beim jeweils zuständigen Hauptzollamt – spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist – einzureichen.

Für größere stromintensive Betriebe ist laut DStV interessant, dass ab einer entlastungsfähigen Strommenge von 50 MWh in einem bestimmten Entlastungsabschnitt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine unterjährige Entlastung möglich ist (vgl. § 17b Absatz 2 StromStV).

Die Zollverwaltung rechne infolge der gesetzlichen Neuregelung mit erhöhten Antragszahlen ab 2025. Dies dürfte sich auch in den Steuerkanzleien spiegeln.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 29.02.2024

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