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Änderung des Einkommensteuerbescheids: Auch bei Rechtsanwendungsfehler des Sachbearbeiters

28.04.2026

Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmeneiner Bescheidänderung nach § 175b Abgabenordnung (AO) berücksichtigen, wenndie unzutreffende Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einemRechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht. So hat es das Finanzgericht(FG) Münster entschieden.

Der Kläger war 2019 als Angestellter tätig. Aufgrund derAuflösung eines Arbeitsverhältnisses zahlte ihm sein vormaliger Arbeitgeber zudemim Januar jenen Jahres eine Entschädigung. Dieser übermittelte noch innerhalbdes Streitjahres die entsprechende elektronische Lohnsteuerbescheinigung an dasFinanzamt.

In einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin desFinanzamts kündigte der Kläger an, er wolle die Entschädigungszahlung übermehrere Jahre verteilt versteuert wissen. Mit seiner Einkommensteuererklärungerklärte er die erhaltene Entschädigungszahlung anteilig mit einem Fünftel desGesamtbetrags. Ergänzend beantragte er die Anwendung der "Fünftelregelung"als steuerliche Ermäßigung, wie dies bereits mit der zuständigenSachbearbeiterin besprochen worden sei.

Das Finanzamt berücksichtigte die Entschädigungerklärungsgemäß – mithin rechtlich unzutreffend – und entgegen derübermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit einem Fünftel desGesamtbetrags.

Bei der Bearbeitung des Folgejahres 2020 erkannte dernunmehr zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts, dass dieEntschädigungszahlung bei Anwendung der "Fünftelregelung" nicht überfünf Jahre jeweils anteilig zu je einem Fünftel als Arbeitslohn zu versteuern,sondern der Gesamtbetrag im Streitjahr 2019, dem Jahr der Auszahlung, nach § 34Absatz 1 EStG ermäßigt zu besteuern sei. Entsprechend änderte das Finanzamt denEinkommensteuerbescheid für 2019.

Mit der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend,die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift seien nicht erfüllt. DasFinanzamt habe seinen Fehler unreflektiert übernommen. Zudem habe es imAusgangsbescheid nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Verteilung derBesteuerung der Entschädigungszahlung auf die Folgejahre vorgenommen werdensolle. Das ist nach Auffassung des Klägers für die Anwendung von § 174 Absatz 3AO erforderlich. Einer Änderung nach § 175b Absatz 1 AO stehe entgegen, dassder Beklagte bei Erlass des Ausgangsbescheides Kenntnis von derLohnsteuerbescheinigung gehabt habe und deshalb "bösgläubig" gewesensei. 

Dieser Ansicht folgte das FG Münster nicht und wies dieKlage gegen den Änderungsbescheid ab.

Das Finanzamt sei sowohl nach § 175b Absatz 1 AO als auchnach § 174 Absatz 3 AO berechtigt gewesen, die zunächst anteilig mit einemFünftel angesetzte Entschädigungszahlung nachträglich in voller Höhe zuberücksichtigen. Eine Änderung nach § 175b Absatz 1 AO könne immer dannerfolgen, wenn elektronisch übermittelte Daten unzutreffend berücksichtigtworden seien. Der Grund der unzutreffenden Berücksichtigung sei unerheblich.Soweit Steuerbescheide auf elektronisch übermittelten Daten beruhten, solle §175b AO diese für spätere Korrekturen offenhalten. Dass die zuständigeSachbearbeiterin des Finanzamts rechtsfehlerhaft annahm, dieEntschädigungszahlung sei jeweils anteilig über einen Zeitraum von fünf Jahrenzu versteuern, sperre die Anwendung des § 175b Absatz 1 AO nicht.

Auch die Voraussetzungen von § 174 Absatz 3 AO lägen vor,meint das FG. Die Entschädigungszahlung sei unzutreffend im Streitjahr zu vierFünfteln nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des mit der Sachbearbeiteringeführten Telefonats sei für ihn erkennbar gewesen, dass der verbleibende Teilin den Folgejahren berücksichtigt werden solle. Dies habe der Kläger aufgrundder geführten Korrespondenz auch erkennen können.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Dieseist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/26 anhängig. 

Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.02.2026, 4 K 64/23 E,nicht rechtskräftig

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