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Adidas gegen Nike: Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen

31.05.2024

Die Marke mit den drei Streifen – dieser Slogan findet sich auf vielen Adidas-Artikeln. Doch kann der deutsche Sportartikelhersteller jede Sporthose mit Streifendesign verbieten? Nein, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit der adidas AG gegen den US-Konkurrenten Nike. Entscheidend ist danach – wie so oft – der Einzelfall.

Die adidas AG kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Adidas hat unter anderem eine beim Deutschen Patent- und Markenamt für "Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts" eingetragenen Bildmarke inne.

Auf Antrag der adidas AG untersagte das Landgericht (LG) Düsseldorf der Nike Retail B.V. im Eilrechtsschutz, innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind (34 O 92/22). Nike legte gegen das Urteil Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf hat das LG-Urteil teilweise abgeändert. Unbestritten kennzeichne Adidas seine Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden gleichbreiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander. Hieran seien die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt und sähen darin mitunter einen Hinweis auf die adidas AG. Dies führe aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, Adidas zugeordnet werde. Denn der Verkehr wisse auch, dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element verwendeten. Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung, als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden.

Danach verletze nur eine der fünf angegriffenen Nike Sporthosen die Markenrechte der adidas AG. Die auf dieser Hose angebrachten drei Streifen seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung von Adidas so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen würden. Daran ändere auch der auf der Hose angebrachte Nike-"Swoosh" nichts, der aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrgenommen werde.

Im Hinblick auf die vier weiteren, streitgegenständlichen Sporthosen habe der Antrag hingegen keinen Erfolg, sodass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Drei der Sporthosen seien mit einem großen, deutlich sichtbaren Nike-"Swoosh" versehen und verfügten nur über zwei statt drei Streifen, die zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander entlang der Seitennaht verliefen. Hier würden die Verkehrskreise nicht annehmen, neben dem "Swoosh" komme auch den Streifen die Funktion zu, auf den Hersteller hinzuweisen, meint das OLG Düsseldorf.

Eine weitere Hose weise zwar einen weniger auffälligen Air Jordan "Jumpman" sowie drei parallel zueinander verlaufende Streifen an der Außenseite auf. Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Der rein dekorative Charakter des Bandes werde schließlich dadurch unterstrichen, dass er in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten sei. Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024, I-20 U 120/23, rechtskräftig

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