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ADHS: Kann im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen

03.02.2026

Eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) isteine seelische Störung im Sinne von § 35a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) undkann im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen. Das stelltdas Verwaltungsgericht (VG) Hannover klar. Es stellt sich damit gegen eine inder Rechtsprechung bisher verbreitete Ansicht und gab der Klage einesneunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheimüberwiegend statt.

Beim Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfacheAktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit deutlicher sozialerBeeinträchtigung vor. Seit der ersten Klasse erhielt er Eingliederungshilfe inForm einer Schulassistenz. Das Jugendamt hatte diese Hilfe zunächst bewilligt,lehnte dann jedoch eine Fortführung ab. Grundlage war eine interne Weisung,wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daherkeinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe.

Dieser Auffassung ist das VG ausdrücklich entgegengetreten.Nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- undJugendpsychiatrie kam es zu der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschafteinhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mitumschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F8) sei fachlich falsch. EineADHS-Diagnose setze vielmehr voraus, dass die seelische Gesundheit länger alssechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweiche. Damit seien dieVoraussetzungen des § 35a Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.

Das Gericht stellte zudem klar, dass nicht jedes Kind mitADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Maßgeblich sei stetseine individuelle Prüfung, ob eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe amLeben in der Gesellschaft vorliege. Im konkreten Fall bejahte das VG einenentsprechenden Anspruch und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag aufWeiterbewilligung der Schulassistenz unter Beachtung der Rechtsauffassung desGerichts erneut zu entscheiden.

Mit seiner Entscheidung stellt sich das VG Hannoverausdrücklich gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung, insbesondere desOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach ADHS (F90.0) für sichgenommen keine seelische Störung sei. Das Urteil hat seiner Ansicht nach damitüber den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Praxis der Jugendämterund die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit ADHS.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 23.01.2025, 3 A9433/25

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