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Achtung Fehlerquelle: Obacht beim Befüllen von Zeile 22 der Umsatzsteuererklärung

07.10.2020

Steuerpflichtige müssen im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung Angaben zur Besteuerungsart machen. Konkret müssen sie kennzeichnen, ob sie Soll- oder Istversteuerer sind. Laut Bundesfinanzministerium kommt es hier häufig zu Missverständnissen. Deswegen rät der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zu Sorgfalt.

Beim Vordrucksmuster USt 2 A gebe der Steuerpflichtige mit den Ziffern 1, 2 beziehungsweise 3 Auskunft über seine Art der Umsatzbesteuerung. Mit der Ziffer "1" gebe er an, dass er die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (so genannte Sollversteuerung). Mit der Ziffer "2" gebe er an, dass er die Steuer unter den Voraussetzungen des § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet (so genannte Istversteuerung). Mit der Ziffer "3" gebe der Steuerpflichtige an, dass sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nur auf einzelne Unternehmensteile erstreckt.

Die Besteuerung von Anzahlungen nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG spiele für die Eintragung in Zeile 22 keine Rolle, betont der DStV.

Für die Frage, wann ein Unternehmer Umsätze nach vereinnahmtem Entgelt berechnen kann, gelte grundsätzlich: Umsatzsteuer ist nach dem vereinbarten Entgelt zu berechnen (Sollversteuerung). Bestimmte Unternehmer können jedoch beantragen, dass die Steuer nach dem vereinnahmten Entgelt berechnet wird, also wenn der Unternehmer das Geld auch physisch "in der Tasche" hat.

Diese so genannte Istversteuerung kommt laut DStV für Unternehmer in Betracht, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Ferner könne die Istversteuerung von Unternehmern beantragt werden, die das Finanzamt aufgrund von Härten von der Buchführung befreit hat (vgl. § 148 Abgabenordnung). Schließlich könnten auch Freiberufler die Istversteuerung beantragen. Aber: Führen Freiberufler Buch, müssten sie ihre Umsätze nach vereinbartem Entgelt versteuern. Es spiele dabei keine Rolle, ob sie zur Buchführung verpflichtet sind oder dies freiwillig tun.

Der Bundesfinanzhof habe in der Vergangenheit entschieden, dass der Antrag auf Istversteuerung auch konkludent gestellt werden kann (Urteil vom 18.08.2018, V R 47/14), führt der DStV weiter aus. Der Steuererklärung müsse aber erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden seien. Dies sei der Auslöser für die Einführung der besagten Zeile 22 in der Umsatzsteuererklärung ab dem Besteuerungszeitraum 2019 gewesen.

Abschließend weist der DStV darauf hin, dass aufgrund der Fehleintragungen in den vergangenen Jahren im Rahmen der Erstellung der Muster der Umsatzsteuererklärung 2021 der Text in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A noch einmal konkretisiert und in der Anleitung genauer erläutert werden wird.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 06.10.2020

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