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Abzug des Pauschbetrags für Nachlassverbindlichkeiten: Auch für Vermächtnisnehmer
Steuerrechtlich und zivilrechtlich wird ein Vor- und ein Nacherbe unterschiedlich behandelt. Im Zivilrecht erben beide nacheinander vom ursprünglichen Erblasser. Im Steuerrecht wird fingiert, dass der Nacherbe vom Vorerbe erbt. Diese Betrachtung ist laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz wichtig für die erbschaftsteuerliche Behandlung, insbesondere wenn Erbschaftsteuer anfällt.
Dafür werde für jeden Erwerber der Wert der Bereicherung durch den gesamten Vermögensanfall ermittelt. Vom Wert könnten noch die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies seien zum Beispiel die Kosten für Bestattung sowie Grabpflege und etwaige Verwaltungskosten des Erbes, so der BdSt. Als Vereinfachung könne ohne Aufwand und Nachweispflicht die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro je Erbfall steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag werde nur einmal pro Erbschaft gewährt, das heißt bei mehreren Miterben nur einmal. Da Vor- und Nacherbe jedoch zwei getrennte Erbfälle darstellen, gleiche diese Konstellation nicht der der Miterben und der Pauschbetrag könne jeweils von dem Vor- und dem Nacherben angesetzt werden, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20).
Laut BdSt Rheinland-Pfalz erweiterte das Finanzgericht (FG) Niedersachsen diese Handhabung nun auch auf Vermächtnisnehmer (Urteil vom 28.06.2023, 3 K 169/21). Die sei dem Wortlaut des Gesetzes abzuleiten. Nach dem Erbschaftsteuergesetz gehörten auch sonstige Erwerbe zu den Erwerben von Todes wegen. Damit greife laut FG auch für Vermächtnisse und deren Vermächtnisnehmer die Regelung zum Abzug des Pauschbetrags.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung werde der BFH im Rahmen einer Revision den Sachverhalt erneut prüfen (II R 25/23).
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 29.09.2023