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Abtreibungen: Kabinett beschließt Aufhebung des Werbeverbots

11.03.2022

Das Kabinett hat die Aufhebung des Werbeverbotes für Abtreibungen beschlossen. Ärzte dürfen künftig öffentlich darüber informieren, dass und mit welcher Methode sie Abtreibungen durchführen. Schwangere sollen so einfacher als bisher Ärzte für eine Abtreibung finden können.

Bisher verbietet § 219a Strafgesetzbuch die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. Als Werbung in diesem Sinne gelten schon ausführliche Informationen über verschiedene Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sowie die damit jeweils verbundenen Risiken. Als Strafmaß drohen eine Geld- oder eine Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren.

Nach dem Gesetzentwurf müssen Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche im gesetzlichen Rahmen vornehmen, künftig nicht länger mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs – etwa auf ihrer Homepage – bereitstellen. Betroffene Frauen sollen so leichter Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen erhalten. Auch das Auffinden eines geeigneten Arztes werde erleichtert, so die Bundesregierung.

Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen gewährleisten, dass Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen soll weiter verboten bleiben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des Werbeverbots nicht zu Lücken im grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt.

Durch eine neue Regelung im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sollen strafgerichtliche Urteile, die seit dem 03.10.1990 wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch ergangen sind, aufgehoben und noch laufende Verfahren eingestellt werden, um die verurteilten Ärzte zu rehabilitieren.

Bundesregierung, PM vom 09.03.2022

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