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Abschlussprüfung: Trotz coronabedingten Unterrichtsausfalls rechtmäßig

13.10.2020

Eine Schülerin, die meint, pandemiebedingt nicht ausreichend auf die Abschlussprüfung der Realschule vorbereitet worden zu sein, ist mit einem Eilantrag gegen ihr Abschlusszeugnis gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hat entschieden, das Beeinträchtigungen aufgrund des coronabedingten Schulausfalls grundsätzlich hinzunehmen seien. Auch könne von Schülern der Abschlussklassen ein gesteigertes Maß an Eigeninitiative und Selbstdisziplin gefordert werden.
Die Schülerin hatte geltend gemacht, der Unterricht sei wegen der Corona-Pandemie unzureichend gewesen, deshalb sei sie nicht ausreichend auf die Abschlussprüfungen vorbereitet gewesen. Außerdem hätte die Schule bei der Vergabe der Abschlussnoten wegen der besonderen Umstände eine pädagogische Bewertung vornehmen müssen. Daher sei es nicht in Ordnung, dass die Schule ihr nur den Realschulabschluss und nicht den Erweiterten Sekundarabschluss zuerkannt habe. Für diesen Abschluss hätte sie in den Pflichtfächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erreichen müssen, erhalten hatte sie aber nur in Mathematik eine 3, in den anderen Fächern dagegen eine 4.
Nach dem Beschluss des VG ist die Entscheidung der Schule dagegen nach der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel in der Prüfungsvorbereitung schon nicht rechtzeitig gerügt und könne sich deswegen nicht mehr darauf berufen. Um die Chancengleichheit aller Prüflinge zu wahren, müssten angebliche Mängel in der Prüfungsvorbereitung vor Beginn der Prüfungen gerügt werden. Die Antragstellerin habe die Rüge aber erst erhoben, nachdem sie das Zeugnis erhalten hatte.
Unabhängig davon habe die Schule bei der Prüfungsvorbereitung aber auch keine Rechtsfehler begangen, so das VG weiter. Schüler müssten die sich aus der Pandemie ergebenden Beeinträchtigungen der Prüfungsvorbereitung grundsätzlich hinnehmen. Beeinträchtigungen in der Vorbereitungszeit führten nur dann zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, wenn eine angemessene, dem Gebot der Chancengleichheit entsprechende Vorbereitung auf die Prüfungen schlechterdings nicht möglich war. Dies sei an der betroffenen Schule aber nicht der Fall gewesen. Diese habe vor und nach den Schulschließungen im März und April Präsenzunterricht durchgeführt; während der Schließungen habe Online-Unterricht stattgefunden, die Schüler hätten umfangreich Kontakt mit den Lehrkräften aufnehmen können.
Von den Schülern der Abschlussklassen habe die Schule darüber hinaus während der pandemiebedingten Schulschließungen ein gesteigertes Maß an Selbstdisziplin und Eigeninitiative bei der Erarbeitung des Lernstoffes fordern dürfen. Dies sei auch deswegen gerechtfertigt, weil das Kultusministerium und die Schulen den Schülern trotz der schwierigen Umstände der Corona-Krise eine reguläre Prüfung ermöglichen wollten. Die Schüler sollten nicht durch eine Verschiebung der Prüfungen oder die Erteilung von Not-Abschlüssen langfristig in ihrer Bildungsbiographie und bei Bewerbungen benachteiligt werden.
Für die Abschlussnoten habe die Schule zutreffend allein die von den Schülern erbrachten Leistungen berücksichtigt. Die Schulen dürften diese Noten nicht aus pädagogischen Gründen anheben. Von diesen Pflichten würden die Schulen auch nicht durch die Erschwernisse entbunden, die bei der Prüfungsvorbereitung aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehen. Gegen die Entscheidung des VG ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen gegeben.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.10.2020, 6 B 160/20, nicht rechtskräftig

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