Abschleppkosten: In Nordrhein-Westfalen fehlt Rechtsgrundlage für Inanspruchnahme des Parksünders
Wird ein falsch geparktes Kfz abgeschleppt, können die Ämterin NRW die Abschleppkosten derzeit nicht dem Parksünder in Rechnung stellen.Denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage. Allerdings schließt dasVerwaltungsgericht (VG) Köln eine rückwirkende Heilung nicht aus.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um zwei Gebührenbescheideder Stadt Köln, die das Gericht aufgehoben hat. Den Bescheiden lagen zweiParkverstöße in Köln im Jahr 2024 zugrunde. Ein Auto war in einerFeuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über demBaumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurdendie Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf demAbschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 beziehungsweise 305,88 Eurowurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.
Das Gericht gab den Klagen statt. Bei den Abschleppmaßnahmenhandele es sich um so genannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrungauf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür hätten jahrelang über eineRechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden können. DieseVorschrift sei jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichenworden. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll dieAbrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif desLandes erfolgen.
Das Problem: Diese Tarifstellen seien nichtig, weil zumZeitpunkt ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestanden habe.Das schließt das VG daraus, dass die Landesregierung die erforderlichenTarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt seiaber die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraftgewesen und habe einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegengestanden.Die nichtigen Tarifstellen seien auch nicht nachträglich aufgelebt, als dieKostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehobenwurde.
In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende Richter allerdingsdarauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht komme, wenn dieLandesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat dieBerufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalenentscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 15.04.2026, 20 K3976/24 und 20 K 6851/24, nicht rechtskräftig