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Abschiebung: Betreten der Privatzimmer in Wohnunterkunft durch Behördenmitarbeiter erfordert richterliche Anordnung
Zimmer in einer Wohnunterkunft, die zur privaten Nutzung überlassen worden sind, dürfen von Behördenmitarbeitern zum Zweck der Abschiebung nur dann betreten werden, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung vorliegt. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg klar.
Eine irakische Familie sollte in die Niederlande abgeschoben werden. Zum Zweck der Abschiebung hatten Mitarbeiter der beklagten Stadt Hamburg die den Klägern zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft betreten und durchsucht. Die Kläger hielten dies für rechtswidrig und wurden hierin gerichtlich bestätigt. Das OVG Hamburg folgte die Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen der seinerzeit (2017) für das Handeln allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 23 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVG) nicht vorlagen.
Nach § 23 Absatz 3 HmbVwVG dürften Wohnungen und Geschäftsräume ohne Einwilligung der pflichtigen Person nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Bei den zur individuellen Nutzung überlassenen Zimmern einer Wohnunterkunft handele es sich um eine Wohnung in diesem Sinne. Zudem stelle das Betreten einer Wohnung durch Behördenmitarbeiter, um dort Personen zum Zwecke der Abschiebung aufzufinden und zu ergreifen, eine Durchsuchung im Sinne von § 23 Absatz 1 HmbVwVG und Artikel 13 Absatz 2 Grundgesetz dar. Für die Durchsuchung der Wohnung der Kläger habe aber weder deren Einwilligung noch eine richterliche Anordnung vorgelegen.
Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der streitigen Maßnahme im Jahr 2017 abzustellen gewesen sei, seien die vom Bundesgesetzgeber im August 2019 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten Vorschriften des § 58 Absatz 5 und 6, die spezialgesetzlich die Voraussetzungen für das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zum Zweck seiner Ergreifung regeln, für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen, merkt das OVG an.
Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 18.08.2020, 4 Bf 160/19