Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Abrechnung nach fiktiver Schadensberechn...

Abrechnung nach fiktiver Schadensberechnung: Kein Anspruch auf Umsatzsteuer trotz Teilreparatur

02.06.2022

Wer sich nach einem Verkehrsunfall für eine fiktive Berechnung des Schadens entscheidet und danach abrechnet und zu keiner konkreten Berechnung seines Schadens übergeht, kann auch bei Vornahme einer Teilreparatur nicht die hierauf angefallene Umsatzsteuer verlangen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Zahlung von 846,38 Euro nach Teilreparatur eines Verkehrsunfallschadens. Die Klägerin ließ zunächst ein Gutachten einholen, wonach das Fahrzeug weiterhin betriebs- und verkehrssicher war. Sie rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Nach Zahlung der Nettoreparaturkosten ließ sie einen Teil des Schadens reparieren. Mit ihrer Klage fordert sie von der Beklagten die durch die Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 Euro. Das Amtsgericht Nordhorn hat die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, wenn sie tatsächlich angefallen sei. Hiervon zu trennen sei die Frage, inwieweit eine Kombination von fiktiver Schadensberechnung in Höhe der Netto-Reparaturkosten und der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten möglich sei. Bei einer Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis sei die Umsatzsteuer fiktiv, da sie tatsächlich nicht angefallen sei. Die die Umsatzsteuer auslösende, durchgeführte Reparatur sei hingegen nicht Gegenstand der Abrechnung. Der Geschädigte werde nicht schlechter gestellt, solange die Nettoreparaturkosten höher als die tatsächlichen Reparaturkosten blieben. Ferner könne ein Übergang zur konkreten Berechnung des Schadens erfolgen.

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Da die Klägerin den Schaden fiktiv abrechne und nicht zu einer konkreten Berechnung ihres Schadens übergegangen sei, könne sie nicht den Ersatz der im Rahmen der Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer verlangen. Bei einer konkreten Schadensberechnung müsse der Geschädigte zu den tatsächlichen Reparaturmaßnahmen vortragen. Im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung gebe sich der Geschädigten hingegen mit einer abstrahierten Schadensberechnung zufrieden. Die Umsatzsteuer bleibe auch fiktiv, da der Geschädigte die Reparatur nicht zur Grundlage seiner Schadensberechnung mache. Im Übrigen bleibe dem Geschädigten unbenommen, die tatsächlichen Reparaturkosten geltend zu machen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2022, VI ZR 7/21

Mit Freunden teilen