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Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch Corona-Krise für Arbeitnehmer: Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

30.10.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben vom 09.04.2020 nach Einfügung des § 3 Nr. 11a in das Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 neu gefasst.

Nach dem aktualisierten Schreiben können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. § 3 Nr. 11a EStG ist gegenüber § 3 Nr. 11 EStG lex-specialis und hat damit Vorrang.

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie zum Beispiel §§ 3 Nr. 34a, 8 Absatz 2 Satz 11, 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben laut BMF hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nr. 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung – West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 11, Nr. 11a noch unter § 3 Nr. 2a EStG.

Das aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 09.04.2020.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 26.10.2020, IV C 5 - S 2342/20/10012 :003

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