Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Abkommen im Steuerbereich: Übersicht zum...

Abkommen im Steuerbereich: Übersicht zum aktuellen Stand

24.01.2022

In einem aktuellen Schreiben vom 19.01.2022 bietet das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeige, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein, so das BMF. In geeigneten Fällen seien Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit seien im Bescheid anzugeben.

Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, sei nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden. Durch das am 07.06.2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MÜ) solle eine Modifikation der von ihm erfassten Steuerabkommen entsprechend den von den jeweiligen Vertragsstaaten bei ihrer Ratifikation des MÜ getroffenen Auswahlentscheidungen erfolgen.

Von deutscher Seite seien die Steuerabkommen mit den folgenden Staaten für eine Modifikation durch das MÜ benannt worden: Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn. Das MÜ sei nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften im Dezember 2020 ratifiziert worden und für die Bundesrepublik Deutschland am 01.04.2021 in Kraft getreten, so das BMF. Aufgrund der von der deutschen Seite getroffenen Auswahlentscheidung zu Artikel 35 Absatz 7 MÜ werde die Modifikation eines vom MÜ erfassten Steuerabkommens aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit jedoch erst nach Abschluss eines nachfolgenden Anwendungsgesetzgebungsverfahrens und entsprechender Notifizierung gegenüber der OECD als Verwahrer des MÜ wirksam werden.

Das ausführliche Schreiben einschließlich einer Tabelle zum Stand der Abkommen steht als pdf-Datei auf den Seiten des BMF 8www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19.01.2022, IV B 2 - S 1301/21/10048 :001

Mit Freunden teilen