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Abgetrenntes Gartengrundstück: Verkauf ist steuerpflichtig

16.02.2024

Der Verkauf des abgetrennten Gartengrundstücks ist steuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt.

Die Steuerzahler hatten 2014 ein Grundstück von etwa 4.000 Quadratmetern erworben, auf dem sich ein Eigenheim befand. Dieses wurde von ihnen saniert und im Jahr 2015 bezogen. Nach einer erneuten Beurteilung stellte sich heraus, dass das Grundstück größere Bebauungsmöglichkeiten bot als zuvor angenommen. Daraufhin folgte eine Teilung des Grundstücks. 1.000 Quadratmeter wurden abgetrennt und begradigt. Der abgetrennte Bereich wurde anschließend als Gartenland genutzt und gleichzeitig zum Verkauf angeboten, der 2019 vollzogen werden konnte.

Das Finanzamt verlangte daraufhin Steuern auf den Erlös, da es sich hierbei um Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft handelte. Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Von der Besteuerung sind jedoch Grundstücke ausgenommen, die zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Einspruch und Klage der Steuerzahler blieben erfolglos. Der BFH hat mit Urteil vom 26.09.2023 (IX R 14/22) entschieden, dass kein Zusammenhang zwischen einem geteilten Grundstück und einem eigengenutzten Wohnheim besteht, wenn die Teilung ausschließlich für spätere Verkaufsabsichten erfolgte. In diesem Fall stehe die Nutzung nicht mehr im Zusammenhang mit dem eigengenutzten Grundstück. Das abgetrennte Gartengrundstück gelte somit als eigenständige Immobilie und für einen steuerfreien Verkauf müsse die Frist von zehn Jahren beachtet werden.

Im Umkehrschluss bedeutet das Urteil laut BdSt, dass nicht jedes vom Wohngrundstück geteilte Grundstück als eigenständig qualifiziert wird. Es bleibe jedoch unklar, unter welchen Gesichtspunkten der Zusammenhang bestehen bleibt.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 16.02.2024

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