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Abgeltungsteuer: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben

18.08.2022

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), mit der es klären lassen wollte, ob die Abgeltungsteuer verfassungswidrig ist, aufgehoben.

Hintergrund: Mit Beschluss vom 18.03.2022 hatte das FG das BVerfG um Klärung gebeten, ob die in den § 32d Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 43 Absatz 5 EStG geregelte Abgeltungsteuer in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 Prozent mit abgeltender Wirkung vorsehen.

Der Kläger hatte sich mit seiner Klage beim FG Niedersachsen eigentlich dagegen gewehrt, dass das beklagte Finanzamt Provisionseinnahmen steuerlich ihm und nicht einem Dritten zugerechnet hatte. Außerdem begehrte er den bisher nicht erfolgten Ansatz des Sparer-Pauschbetrages bei seinen Kapitaleinkünften.

Das FG folgte dem Kläger in beiden Punkten, war aber davon überzeugt, dass der auf die Kapitaleinkünfte anzuwendende (abgeltende) Sondersteuersatz von 25 Prozent verfassungswidrig ist und war daher verpflichtet, das BVerfG anzurufen. Das dortige Normenkontrollverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.

Wie das FG Niedersachsen nun meldet, hat das beklagte Finanzamt mit Schreiben vom 02.06.2022 mitgeteilt, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Klägers entsprochen habe. Daraufhin hätten das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt.

Durch die Erledigung des Klageverfahrens sei die Entscheidungserheblichkeit in dem Normenkontrollverfahren bei dem BVerfG entfallen, so das FG. Die Vorlage an das BVerfG sei somit gegenstandslos geworden. Der Vorlagebeschluss vom 18.03.2022 sei daher aufzuheben gewesen. Das sei durch Beschluss vom 10.08.2022

erfolgt, so das FG. Eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer werde also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.</p>

Finanzgericht Niedersachsen, PM vom 17.08.2022</p>

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