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Abgabenordnung-Einführungsgesetz: Zum Begriff des «offenen Falls»

26.10.2021

In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die Auslegung des Begriffs "offener Fall" in Artikel 97 § 31 Satz 3 des Abgabenordnung-Einführungsgesetz (EGAO).

Danach liegen "offene Fälle" nur vor, wenn bis zum 28.12.2020 noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Absatz 6 Satz 3 Abgabenordnung gefordert werden, genügt.

Kein "offener Fall" liegt vor, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.10.2021, IV B 5 - S 0302/19/10003 :004

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