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Abbruchkosten und Restwert: Nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des abgebrochenen Objekts aufzuteilen
Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster im Zusammenhang mit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden.
Die Klägerin erwarb im Dezember 2011 einen Bungalow, den sie zunächst vollständig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem 01.09.2014 lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin. Zwei Kellerräume überließ ihr Ehemann an eine AG, deren Vorstandsvorsitzender er war. Nachdem die Klägerin einen Kostenvoranschlag für ein Gebäudeabbruch eingeholt hatte, kündigte sie den Mietvertrag zum 31.10.2016. Die AG räumte die Kellerräume im Januar 2017 und der Abbruch erfolgte im März 2017. In der Folgezeit errichtete die Klägerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzte.
Die Klägerin machte den Restwert des Gebäudes, des Inventars sowie die Abbruchkosten im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt kürzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Münster hat zunächst ausgeführt, dass dem Grunde nach neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähig seien. Sie seien vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, weil es nicht in Abbruchabsicht erworben worden sei und auch noch kein vollständiger Verbrauch der Substanz eingetreten sei.
Die Aufteilung sei allerdings sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig vorzunehmen. Maßgeblich sei die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung durch die Klägerin von 57 Monaten. Hiervon entfielen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und die übrigen 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 Prozent. Dies führe zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 Prozent. Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip sei eine Veranlassung von unter zehn Prozent steuerlich unerheblich. Dementsprechend seien die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.08.2020, 4 K 855/19 E