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Abbruchkanten am Straßenrand: Kein Schadensersatz für geplatzte Reifen

02.12.2025

Auf einerunbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrandgerechnet werden. Deswegen haftet die Gemeinde nicht, wenn aufgrund der Bruchstelleam Straßenrand ein Reifen an einem Auto platzt. Das hält das Landgericht (LG)Flensburg fest.

Ein Mann fuhr aufeinem Feldweg in einem Gemeindegebiet. Ein Auto kam ihm aus derentgegengesetzten Richtung entgegen. Der Mann fuhr daher auf dem rechtenasphaltierten Rand der Straße, bis das andere Auto vorbei war. Plötzlich hörteer einen lauten Knall und die rechten Reifen seines Autos platzten. Diesgeschah wegen einer Bruchstelle an der Straße, die etwa 13 bis 15 Zentimetergroß war. Der Mann behauptete, dass er den Rand der Straße mit tiefenSchlaglöchern bewusst gemieden habe. Er verklagte die Gemeinde aufSchadensersatz für die geplatzten Reifen.

Ohne Erfolg: Das LGFlensburg erklärte, dass die Bruchstelle am Straßenrand keine Verletzung derVerkehrssicherungspflicht der Gemeinde darstelle. Auf einer schmalen,unbefestigten Straße im Außenbereich müsse der Mann beim Ausweichen vor demGegenverkehr damit rechnen, dass der Straßenrand Abbruchstellen hat. Er habenicht darauf vertrauen dürfen, dass der Rand der Straße in einwandfreiemZustand ist.

LandgerichtFlensburg, Urteil vom 05.09.2025, 2 O 90/25, rechtskräftig

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