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§ 8 KStG und § 10 GewStG: Nach Ansicht der BRAK verfassungswidrig

13.04.2021

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hält § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 2002 sowie § 10a Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 2002 für verfassungswidrig. Dies geht aus einer Stellungnahme hervor, die sie auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts aufgrund eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 26.02.2014, I R 59/12) abgegeben hat.

Im Ausgangsverfahren hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Immobilienfirma sich mit dem zuständigen Finanzamt über die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbemessung für die insolvente Firma auseinandergesetzt. Im Kern wurden dabei im Rahmen der Auflösung der Firma per Saldo nicht erzielte Gewinne besteuert.

Gegenstand des Verfahrens ist die vom BFH vorgelegte Frage, ob § 8 Absatz 1 KStG 2002 sowie § 10a Satz 2 GewStG 2002 gegen den in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der BFH hält die genannten Regelungen für gleichheitswidrig, soweit sie durch den Ausschluss eines Verlustausgleichs den Kernbereich der Nettoertragsbesteuerung verletzen.

In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich eingehend mit den verfassungsrechtlichen Bezügen der genannten Vorschriften auseinander. Sie hält die Vorschriften im Ergebnis für verfassungswidrig.

Die Erstattung von Gutachten auf Anfrage von Bundesbehörden oder Bundesgerichten ist eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK (§ 177 Absatz 2 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung).

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 08.04.2021

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